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Mietrecht - Widerspruch gegen Miet­erhöhung: Wie wider­spricht man einer Miet­erhöhung?

Eine Miet­erhöhung kann für den Mieter erhebliche finanzielle Folgen haben. Stagniert zum Beispiel sein Gehalt, bleibt weniger zum Leben übrig. Dies kann schlimmsten­falls dazu führen, dass sich der Mieter eine andere kosten­günstigere Wohnung suchen muss. Damit ist nicht jeder Mieter einverstanden. Somit stellt sich die Frage, ob man der Miet­erhöhung widersprechen kann.

Dem Mieter einer Wohnung steht kein eigentliches Widerspruchs­recht gegen eine Miet­erhöhung zu. Handelt es sich um eine Miet­erhöhung bis zur orts­üblichen Vergleichs­miete (§ 558 BGB), hängt deren Wirksamkeit vielmehr von einer Zustimmungs­erklärung des Mieters ab.

Die Weigerung, die Zustimmung zu erteilen, muss nicht ausdrücklich gegenüber dem Vermieter erklärt oder begründet werden. Vielmehr gilt die verweigerte Zustimmung als Widerspruch. Es kann jedoch ratsam sein, die Zustimmungs­verweigerung ausdrücklich gegenüber dem Vermieter zu erklären und diese zu begründen.
Dadurch besteht für den Vermieter die Möglichkeit auf die Einwände bzw. Bedenken des Mieters einzugehen und eine ein­vernehmliche Lösung in Bezug auf die Miet­erhöhung zu erreichen. Zu beachten ist aber, dass der Vermieter dazu nicht verpflichtet ist. Dieser kann auf Erteilung der Zustimmung klagen, soweit der Mieter der Miet­erhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalender­monats nach dem Zugang des Miet­erhöhungs­verlangens zustimmt (§ 558b Abs. 2 BGB). Bei einer Zustimmungs­verweigerung, egal ob begründet oder nicht oder in welcher Form sie erfolgt, riskiert der Mieter somit einen Prozess.