header-placeholder


image header
image
hammer 719066 960 720

Verwaltungsgericht Halle: Schließung eines Pflegeheimes

Mit Beschluss vom 20. November 2017 hat das Verwaltungsgericht Halle im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens den Antrag einer privaten Heimbetreiberin, ihr Pflegeheim entgegen einer ihr gegenüber erlassenen Schließungsverfügung vorläufig weiter zu betreiben, abgelehnt.
 
Die Aufsichtsbehörde hatte den Betrieb des Pflegeheimes untersagt, weil die Betreiberin die gesetzlichen Anforderungen an eine  stationäre Pflegeeinrichtung nicht erfüllt. Seit 2014 waren in dem Pflegeheim unter anderem Mängel in den Bereichen "Qualität der Pflege" und "Pflegedokumentation" festgestellt worden. Nachdem diese Mängel  im Ergebnis der Prüfung aus dem Jahr 2015 abgestellt worden  waren, stellte die Aufsichtsbehörde bei einer weiteren Prüfung im Dezember 2015 erneut Defizite bei der Pflege fest, die ein erhebliches Gefährdungspotential für die betroffenen Pflegebedürftigen bedeuteten. Auch bei weiteren Prüfungen im Jahr 2016 wurden beachtliche Mängel festgestellt. Aufgrund der Dauer, der Intensität und der Vielzahl der festgestellten Mängel bestand  ein erhebliches Gefährdungspotential für die betroffenen Pflegebedürftigen
 
Zwar hat die Behörde vor der Betriebsuntersagung zunächst Anordnungen zu erlassen, um die eingetretene oder drohende Beeinträchtigung  oder Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner abzuwenden. Diese Maßnahmen (Beratungen, Anordnungen  zur Mängelbeseitigung, Aufnahmestopp) führten aber nur vorübergehend zu einer Verbesserung.
 
Nach Ansicht des Gerichts ist die Betriebsuntersagung rechtlich nicht zu beanstanden gewesen. Zu Recht ist die Aufsichtsbehörde davon ausgegangen, dass die Betriebsuntersagung nicht voraussetzt, dass es aufgrund der Pflege- und Dokumentationsmängel bereits zu einer konkreten Gefährdung der Heimbewohner gekommen ist. Es genüge vielmehr, dass bei einem erneuten Auftreten die Gefahr besteht, eine Gesundheitsgefährdung der Heimbewohner hervorzurufen. Dies sei hier aufgrund der Vielzahl der festgestellten Mängel, insbesondere verschiedener Pflege- und Dokumentationsmängel der Fall.
 
Rechtlich unerheblich sei, dass eine Anlassprüfung wegen wiederholter Beschwerden von Angehörigen eines Heimbewohners unbegründet geblieben sei. Bei dieser Prüfung habe es sich um eine Einzelfallprüfung und nicht um eine Qualitätsprüfung gehandelt, so dass auch der "beanstandungsfreie Heimbetrieb" nicht Prüfungsgegenstand gewesen sei.
 
VG Halle, Beschluss vom  20. November 2017 – 7 B 260/17 HAL -