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Entschädigung für Energiekonzerne vom Bundesrat gebilligt

969. Sitzung des Bundesrates am 6. Juli 2018

Gut eine Woche nach dem Bundestag billigte auch der Bundesrat das Gesetz zum finanziellen Ausgleich der Energiekonzerne RWE und Vattenfall für die Folgen des vorzeitigen Atomausstiegs. Es kann nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt werden.

Folgen von Fukushima

Hintergrund für die Entschädigungsleistungen ist der Beschluss der damaligen schwarz-gelben Bundesregierung im Frühjahr 2011, nach dem Unglück von Fukushima aus der Atomenergiegewinnung auszutreten, obwohl sie nur wenige Monate vorher - im Herbst 2010 - noch die Laufzeiten der Meiler verlängert und den Energiekonzernen größere Reststrommengen versprochen hatte. Die Atomkonzerne klagten daraufhin vor dem Bundesverfassungsgericht.

Höchstrichterliches Urteil

Die Karlsruher Richter hatten in ihrem Urteil vom Dezember 2016 den Atomausstieg im Grundsatz bestätigt, aber gleichzeitig festgestellt, dass so genannte Randinteressen der Konzerne betroffen sind, die eine finanzielle Entschädigung erfordern. Der Bundestagsbeschluss setzt diese höchstrichterlichen Vorgaben nun um.

Vertrauensschutz

Er sieht vor, die Energieunternehmen dafür zu entschädigen, dass sich bestimmte „frustrierte" Investitionen nach dem überraschenden Ausstiegsbeschluss nicht mehr gerechnet haben. Konkret geht es um Investitionen von RWE und Vattenfall, die diese zwischen dem 28. Oktober 2010 und dem 16. März 2011 im berechtigten Vertrauen auf die ursprünglich beschlossene Laufzeitverlängerung getätigt haben.

Reststrommengen

Außerdem sollen sie einen angemessenen finanziellen Ausgleich für diejenigen Elektrizitätsmengen der Atomkraftwerke Brunsbüttel, Krümmel und Mülheim-Kärlich erhalten, die bis zum endgültigen Ausstieg am 31. Dezember 2022 nicht auf ein anderes Atomkraftwerk übertragen werden konnten.

Wieviel Geld die Unternehmen letztlich bekommen, steht erst nach Abschaltung des letzten Atommeilers Ende 2022 fest. Dann kann die zu entschädigende Reststrommenge errechnet werden.

Inkrafttreten unter EU-Vorbehalt

Das Gesetz soll in Kraft treten, sobald die EU-Kommission die beihilferechtliche Genehmigung erteilt hat oder erklärt, dass eine solche nicht erforderlich ist.