header-placeholder


image header
image
Richterhammer, 08 Uhr

Keine Zweitwohnungssteuer bei unzureichender Trink­wasser­versorgung

23. Juni 2018

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) vom 18.06.2018

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) hat mit Urteil vom 08. Juni 2018 (Az.: VG 4 K 1826/16) der Klage eines Eigentümer eines bebauten Gartengrundstückes gegen einen Zweitwohnungssteuerbescheid stattgegeben.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall, wurde das mit einem Bungalow bebaute Gartengrundstück des Klägers über einen auf dem Grundstück liegenden Brunnen mit Wasser versorgt. Das auf dem Grundstück (privat) geförderte Wasser überschritt die Grenzwerte für Eisen, Mangan und Trübung, so dass es sich nicht um Trinkwasser im Sinne der Trinkwasserverordnung handelte.

Das Verwaltungsgericht hat sein Urteil auf den Grundsatz gestützt, dass die Festsetzung einer Zweitwohnungssteuer im Sinne des Zweitwohnungssteuergesetzes voraussetzt, dass die entsprechende Wohnung bzw. das Grundstück mit Trinkwasser versorgt ist. Die Eignung einer Räumlichkeit zum wenigstens vorübergehenden Wohnen setze voraus, dass das dort verfügbare Wasser für alle Zwecke genutzt werden kann, die mit dem „Wohnen“ notwendigerweise verbunden sind, insbesondere also zum Trinken und Kochen. Das Trinkwasser muss den Anforderungen der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung) entsprechen. Die Trinkwasserverordnung setzt voraus, dass die dort geregelten Grenzwerte eingehalten werden, was vorliegend nicht der Fall war. Somit war auch keine Zweitwohnungssteuer zu zahlen.

Urteil der 4. Kammer des Verwaltungsgerichtes Frankfurt (Oder) vom 08. Juni 2018 - VG 4 K 1829/16