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Richterhammer, 08 Uhr

Verletzung der Mitwirkungspflicht im sozialgerichtlichen Verfahren kann sich für Kläger nachteilig auswirken

21. September 2018

Sozialgericht Karlsruhe vom 19.09.2018

Der Kläger ist schweizerischer Staatsangehörige und begehrt Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Das beklagte Jobcenter lehnte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Arbeitslosengeld im März 2017 ab, da er ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) allein zum Zwecke der Arbeitssuche habe. Zudem habe der Kläger seine Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger im Klageverfahren. Das Gericht hat den Kläger aufgefordert seinen Mietvertrag sowie aktuelle Kontoauszüge vorzulegen. Dem ist der Kläger nicht nachgekommen. Das Gericht hat den Kläger sodann nochmals an die Eingabe der Unterlagen erinnert und auf seine Mitwirkungspflichten im Verfahren vor dem Sozialgericht hingewiesen. Der Kläger ist weiterhin untätig geblieben. 

Die Klage vor der 11. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hatte keinen Erfolg:

Bereits die Hilfebedürftigkeit sei nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens und in Ansehung des prozessualen Verhaltens des Klägers nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwiesen. Aufgrund der unvollständigen Angaben des Klägers zu seinen Lebensumständen würden erhebliche Zweifel an dessen Hilfebedürftigkeit bestehen. Trotz wiederholter Aufforderung des Gerichts habe der Kläger nur unvollständige Angaben zu seinen Lebensumständen - insbesondere zu Einkommen und Vermögen - gemacht. So habe er den Antrag auf Arbeitslosengeld II ebenso nicht vollständig ausgefüllt und keinerlei Unterlagen eingereicht. Zwar habe das Gericht im Rahmen der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG von allen vernünftigen Ermittlungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen; die Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen stehe aber im Wechselspiel mit der Mitwirkungspflicht der Beteiligten. Komme ein Beteiligter seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht nach, würden sich auch die Anforderungen an die Amtsermittlung im Einzelfall verringern. Hinsichtlich der Nichterweislichkeit der Hilfebedürftigkeit als anspruchsbegründender Tatsache trage der Kläger die objektive Beweis- bzw. Darlegungslast.

Gerichtsbescheid vom 29. Juni 2018 - S 11 AS 1811/17 (rechtskräftig)