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Aus dem Gerichtssaal: Online-Reisevermittler muss Extrakosten für Gepäckmitnahme nennen

Freitag, den 7. Dezember 2018


Das OLG Dresden hat entschieden, dass ein Online-Reisevermittler vor Vertragsabschluss neben dem Flugpreis auch Extrakosten für die Gepäckaufgabe angeben muss.

Kläger ist der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Die Beklagte betreibt Onlineportale, über die Verbraucher Flüge buchen können, u.a. das Internetportal "Ab-in-den-Urlaub". Vor Abschluss eines Vertrages gibt die Beklagte nicht die zusätzlichen Gepäckkosten an, wenn dieses Gepäck bei der Buchung selbst nicht hinzu buchbar ist, dies aber zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden kann. Bei der Buchung wird dann nur darauf hingewiesen, dass der Flugpreis kein Freigepäck enthält. Die Klägerin war der Auffassung, dass die Gepäckpreise auch zu nennen sind, wenn die Gepäckaufgabe nicht auf dem Portal des Vermittlers, sondern nur bei der Airline zugebucht werden kann.

Das LG Leipzig hatte die Klage abgewiesen.

Die Berufung hatte vor dem OLG Dresden Erfolg.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts verstößt der Vermittler gegen die Luftverkehrsdienste-Verordnung der Europäischen Union. Diese schreibe vor, dass bei Flugpreisen auch die Kosten für wählbare Zusatzleistungen anzugeben seien. Die Angaben müssten klar, transparent und eindeutig bereits am Beginn jedes Buchungsvorgangs erkennbar sein. Die Mitnahme größerer Gepäckstücke, sei für viele Fluggäste von wesentlicher Bedeutung. Dafür zu zahlende Zusatzkosten fielen gerade bei niedrigen Flugpreisen erheblich ins Gewicht. Ihre Angabe sei daher von zentraler Bedeutung für einen effektiven Preisvergleich.

Wie viel die Airline für das Gepäck berechne, müsse der Vermittler auch angeben, wenn der Kunde die Gepäckaufgabe für den ausgewählten Flug nicht auf dem Portal mitbuchen könne. Mitzuteilen seien die Kosten, die am Tag des Vertragsabschlusses bei der Fluggesellschaft für den Flug erhoben werden.

Vorinstanz

LG Leipzig, Urt. v. 04.05.2018 - 05 O 1604/17

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband v. 06.12.2018