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Aus dem Gerichtssaal: Kein unbefristeter Aufnahmestopp von Patienten trotz Covid-19-Falles

Sonntag, den 26. April 2020

Erfolgreicher Eilantrag einer stationären Rehabilitationsklinik gegen unbefristeten Aufnahmestopp von Patienten

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden hat dem Eilantrag einer stationären Rehabilitationsklinik im Kreis Höxter gegen einen unbefristeten Aufnahmestopp von Patienten mit Beschluss vom 21. April 2020 stattgegeben.

Die Antragstellerin wurde auf Grundlage des COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzes mit Wirkung zum 3. April 2020 als Einrichtung zur Entlastung der akutstationär zu versorgenden Patienten bestimmt. Seitdem gilt sie für die Behandlung von bis zum 30. September 2020 aufgenommenen Patienten als zugelassenes Krankenhaus. Am 8. April 2020 wurde bekannt, dass sich eine von der Antragstellerin am 26. Februar 2020 stationär aufgenommene Patientin mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infiziert hat. Mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 9. April 2020 ordnete die Antragsgegnerin unter anderem an, dass es der Antragstellerin ab sofort bis auf Weiteres untersagt sei, neue Patienten in die Klinik aufzunehmen.

Die 7. Kammer hat dem dagegen erhobenen Eilantrag stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klage angeordnet. Bei der Anordnung eines Aufnahmestopps für Krankenhäuser handele es sich zwar grundsätzlich um eine taugliche Maßnahme im Sinne des § 28 Infektionsschutzgesetz, wenn in der betroffenen Einrichtung bereits Patienten an COVID-19 erkrankt seien. Weitere Voraussetzung sei jedoch, dass die Behörde ihr Ermessen hinsichtlich Art und Umfang der angeordneten Maßnahme ordnungsgemäß ausübe. Zulässig sei nur die Anordnung notwendiger Schutzmaßnahmen, die zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit geboten seien.

Der von der Antragsgegnerin angeordnete Aufnahmestopp erweise sich nach diesen Maßstäben als offensichtlich rechtswidrig. Die Antragsgegnerin habe lediglich festgestellt, dass sich eine Patientin mit dem SARS-CoV-2 Virus infiziert habe und dass davon ausgegangen werden müsse, dass sich die Patientin aufgrund ihres Aufenthalts in der Klinik dort angesteckt habe. Andere als die angeordnete Maßnahme zur Verhinderung der Verbreitung des Virus seien nicht erwogen worden. Dies sei aber vor dem Hintergrund geboten gewesen, dass die Einrichtung gerade auch die Versorgung von stationär behandlungsbedürftigen Patienten sicherstellen solle. Das Robert-Koch-Institut sehe einen Aufnahmestopp zudem nicht als unmittelbare und grundsätzlich erforderliche Reaktion bei COVID-19 Ausbrüchen in einer Gesundheitseinrichtung vor.

Insgesamt sei zwar nicht ausgeschlossen, dass auch ein vollständiger Aufnahmestopp im Einzelfall zulässig sein könne. Dazu bedürfe es jedoch einer - in diesem Falle nicht vorgenommenen - ordnungsgemäßen Ermessensausübung.

(Verwaltungsgericht Minden, Beschluss vom 21. April 2020 - 7 L 299/20 - )