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Amazon muss gebrauchte Smartphones in der Werbung eindeutig kennzeichnen

1. September 2018


Das LG München I hat entschieden, dass ein Online-Händler bei der Werbung für gebrauchte Smartphones eindeutig darauf hinweisen muss, dass die Geräte nicht neu sind und der Zusatz "Refurbished Certificate" in der Produktinformation nicht ausreichend ist.

Amazon hatte in seinem Online-Shop gebrauchte Smartphones angeboten. Die Produktinformation enthielt aber zunächst keinen Hinweis darauf, dass es sich um gebrauchte Ware handelte. Später ergänzte Amazon die Information um den Zusatz "Refurbished Certificate".

Das LG München I hat der Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen den Internetkonzern stattgegeben.

Nach Auffassung des Landgerichts hat Amazon seinen Kunden eine wesentliche Information über eine für die Kaufentscheidung wichtige Produkteigenschaft vorenthalten. Das sei nach dem Wettbewerbsrecht unzulässig. Auch mit dem Hinweis im Online-Shop "Refurbished Certificate" sei das Angebot irreführend. Ein durchschnittlicher Verbraucher sei mit dem englischen Begriff "refurbished" nicht vertraut und könne sich darunter nichts vorstellen. Selbst wenn er den Zusatz wörtlich mit "wiederaufbereitetes Zertifikat" übersetze, erhalte er keinen Hinweis darauf, dass das Smartphone gebraucht sei.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.


Quelle: vzbv (Verbraucherzentrale Bundesverband) v. 31.08.2018