Magdeburg, den 22. Juni 2018
1. Sachsen-Anhalt nimmt am Pilotprojekt für die Einführung von zentralen Aufnahme-,
Entscheidungs- und Rückführungseinrichtungen (sog. AnKER-Zentren) nicht teil.
2. Bei einer Weiterentwicklung bestehender Strukturen der Erstaufnahme kommt
grundsätzlich die Erstaufnahmeeinrichtung in Halberstadt in Betracht. Sachsen-Anhalt wird
sich dafür einsetzen, dass bei Weiterentwicklungen der Erstaufnahme die Bündelung von
Verwaltungs- und Justizbehörden am Standort der Erstaufnahme im Vordergrund steht.
Neben dem bisherigen BAMF-Ankunftszentrum in Halberstadt zählen dazu insbesondere
das Jugendamt, die Ausländerbehörde und das Verwaltungsgericht.
3. Bauliche Veränderungen an der äußeren Umfriedung – wie überhaupt der bisherige
Zugang zur Erstaufnahmeeinrichtung in Halberstadt – sind dabei nicht geplant.
4. Gegenwärtig dürfen ausreisepflichtige Ausländer nur sechs Monate in den
Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes verbleiben. Ausländer aus den WestbalkanStaaten
werden bis zu ihrer Ausreise zum Verbleib in der Erstaufnahme verpflichtet. Um
die Kommunen von ausreisepflichtigen Ausländern zu entlasten, soll die
Wohnverpflichtung in den Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes durch eine Änderung
des Aufnahmegesetzes grundsätzlich auf 18 Monate verlängert werden. Davon verspricht
sich das Land auch eine erhöhte Anzahl freiwilliger Ausreisen von ausreisepflichtigen
Ausländern. In den Erstaufnahmeeinrichtungen sind seit September 2017 staatliche
Rückkehrberater tätig. Die Erfahrung zeigt, dass eine freiwillige Ausreise umso seltener
erfolgt, je länger ein Ausreisepflichtiger in einer Kommune lebt.
Nicht erhöht wird die maximale Verweildauer in der Erstaufnahme für alleinreisende
Frauen, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen oder psychischen Störungen
und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer,
physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, LSBTTI und Angehörige ethnischer sowie
religiöser Minderheiten (z.B. Jesiden) sowie Familien und Alleinerziehende mit
minderjährigen Kindern. Für die auf dem Gelände der Erstaufnahme befindlichen
schulpflichtigen Kinder und Jugendlichen ist die bestehende Lernwerkstatt dauerhaft als