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Ernteausfälle - Dalbert „Wir machen das jetzt ganz unbürokratisch“

Magdeburg, den 26. Juli 2018


Düngeverordnung: Verfahren zur Berücksichtigung von Ernteausfällen  wegen Trockenheit in der Nährstoffbilanz wird vereinfacht



Magdeburg. Mindererträge und Ertragsausfälle aufgrund der Trockenheit können dazu führen, dass der Stickstoffbilanzsaldo eines landwirtschaftlichen Betriebes deutlich höher ausfällt als geplant. Das passiert, weil den betroffenen Flächen zwar Nährstoffe zugeführt wurden, jedoch keine Pflanzen gewachsen sind und damit keine oder eine nur sehr geringe Abfuhr von Nährstoffen erfolgt.

 

Dazu erklärt Landwirtschaftsministerin Prof. Dr. Claudia Dalbert (Foto) „Die Düngeverordnung gibt die Möglichkeit, die Trockenheit bei der Erstellung der Nährstoffbilanz zu berücksichtigen. Dazu war bisher eine Abstimmung mit dem Landkreis notwendig. Wir machen das jetzt ganz unbürokratisch: Die Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG) wird ein entsprechendes Formblatt bereitstellen, welches die Landwirte einfach nutzen können. Eine Abstimmung mit dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt ist dann nicht mehr notwendig. Ich hoffe, dass wir unseren Landwirtinnen und Landwirten damit ein wenig unter die Arme greifen können.“


 

Hintergrund


Die Düngeverordnung (DüV) eröffnet im § 8 Absatz 5 die Möglichkeit, aufgrund nicht zu vertretender Ernteausfälle unvermeidliche Verluste bzw. erforderliche Zuschläge bei der Erstellung des Nährstoffvergleiches zu berücksichtigen. Allerdings ist dafür normalerweise die vorherige Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle (Landkreise, kreisfreie Städte) erforderlich.

 

Vor dem Hintergrund der landesweiten Betroffenheit durch die Extremtro-ckenheit und deren erheblichen Auswirkungen auf die Erträge fast aller Kultu-ren wird - auch bei Feldbränden - die Berücksichtigung unvermeidlicher Ver-luste durch den Betriebsinhaber


  • bei der Erstellung des jährlichen betrieblichen Nährstoffvergleichs für Stickstoff
  • aufgrund nicht zu vertretender Ertragsausfälle, die wegen Tro-ckenheit oder Feldbränden
  • ausschließlich im Erntejahr 2018 auftreten und
  • um mehr als 20 Prozent vom bei der Düngebedarfsermittlung verwendeten betrieblichen Ertragsniveau der Kultur abweichen

gemäß § 8 Absatz 5 DüV zugelassen.

 

Für die Nährstoffbilanzierung des Jahres 2018 wird durch die LLG ein ent-sprechendes Formblatt auf ihrer Internetseite bereitgestellt, welches die Landwirte für die Berechnung der unvermeidbaren Verluste heranzuziehen haben. Für Phosphor gilt diese Verfahrensweise grundsätzlich nicht.