Der Kläger ist nach seiner Vereinssatzung eine islamische
Religionsgemeinschaft, die unmittelbar und mittelbar durch ihre Mitglieder der
umfassenden Glaubensverwirklichung dient. Der Kläger widmet sich der Pflege,
Vermittlung und Ausübung der islamischen Religion im Rahmen des Grundgesetzes
und der Pflege des interkulturellen und interreligiösen Dialogs. Jede Person
muslimischen Glaubens kann Mitglied werden. Auf seiner Internetseite
distanziert sich der Kläger von Personen, die zu Gewalt, Extremismus und
Fremdfeindlichkeit aufrufen. Seine Aktivitäten bestehen insbesondere in der
Durchführung und Organisation des wöchentlichen Freitagsgebets, des
Fastenmonats Ramadan mit Abendessen, Infoständen zum Islam in der
Fußgängerzone, der Unterstützung von Gemeindemitgliedern, der Reparaturen in
Gebetsräumen, der Krankenhaus- und Gefängnisseelsorge sowie Arabischunterricht.
Der Kläger nimmt an interreligiösen Dialogen der Stadt und am
Erfahrungsaustausch zwischen Landratsamt, Polizeipräsidium, Stadt und
muslimischen Gemeinden teil. Er beteiligt sich aktiv an den internationalen
Wochen gegen Rassismus. Der Verein ist nicht im Verfassungsschutzbericht des
Bundes oder eines Landes als extremistische Organisation aufgeführt. Das
beklagte Finanzamt erteilte zunächst eine vorläufige Bescheinigung über die
Gemeinnützigkeit mit Widerrufsvorbehalt. Nachdem in der Moschee des Klägers ein
Theologe, dem die Einreise nach Deutschland verboten gewesen war, einen Vortrag
gehalten hat, widerrief das Finanzamt die Anerkennung der Gemeinnützigkeit.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg verpflichtete das
Finanzamt mit rechtskräftigem Urteil vom 5. März 2018 (10 K 3622/18), die
Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen gesondert festzustellen.
Grundlage der Feststellung sei die Satzung des Klägers. Diese erfülle die
abgabenrechtlichen Anforderungen. Danach verfolge der Kläger ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er fördere die Allgemeinheit, auch wenn nur
Personen muslimischen Glaubens Mitglieder werden könnten. Dies sei bei einer
muslimischen Religionsgemeinschaft sachlich gerechtfertigt. Religion sei nicht
auf christliche Religionsrichtungen beschränkt. Auf die tatsächliche
Geschäftsführung komme es bei einer Grundlagenfeststellung nicht an. Die Tatsachenermittlung
bleibe dem Veranlagungsverfahren vorbehalten. Im Übrigen gebe es keine
hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger gegen die Voraussetzungen
der Gemeinnützigkeit verstoßen habe. Dieser werde nicht in einem
Verfassungsschutzbericht als extremistisch eingestuft. Mehrstufige Verlinkungen
von seiner Homepage auf Literatur zum Islam seien nicht geeignet, von verfassungsfeindlichen
Aktivitäten des Klägers selbst auszugehen. Dies gelte auch für die Rede des
Theologen. Nach den Videoaufzeichnungen und der Zeugenaussage sei es um ein
vorbildliches Leben in einem nicht muslimischen Umfeld gegangen. Ein einmaliger
Auftritt eines ggf. salafistischen Predigers reiche nicht aus, an der
Verfassungstreue zu zweifeln. Außerdem engagiere sich der Kläger im
interreligiösen Dialog. Offen ließ das Gericht, „wie der Sachverhalt zu
beurteilen wäre, wenn es zu regelmäßigen Auftritten solch umstrittener
Persönlichkeiten kommen würde“. Der Senat wies den Kläger darauf hin, „dass er
künftig bei der Auswahl seiner Gastredner größere Sorgfalt walten lassen
sollte“.