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Aus dem Gerichtssaal: Verwaltungsgericht Magdeburg: Eilverfahren gegen Schließung eines Einzehandelsgeschäfts auf Grundlage der 3. Corona-Eindämmungsverordnung

Mittwoch, den 15. April 2020

Der Landkreis Harz hatte nach Besichtigung und „Vermessung“ eines Einzelhandelsgeschäftes in Gernrode dieses am 08.04.2020 durch mündliche Anordnung geschlossen. 

Im Sortiment des bundesweit tätigen Unternehmens sind Ge- und Verbrauchsartikel des täglichen Bedarfs zu finden. Es umfasst neben Haushalts-, Party-, Heimwerker-, Elektro- und Gartenartikeln, Lebensmittel wie z. B. Süßigkeiten auch Schreib- und Spielwaren sowie Drogerie- und Kosmetikprodukte. 

Zur Begründung hatte der Landkreis ausgeführt, dass es sich nicht um ein privilegiertes Ladengeschäft im Sinne der 3. Corona-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt handele, da nach einem Vermessen der Regallängen festgestellt worden sei, dass weniger als 25 % der Regallängen mit Waren bestückt sei, die ausnahmsweise in Ladengeschäften vertrieben werden dürften. 

Ladengeschäfte, die wie hier ein sog. Mischsortiment führten, dürften nur dann öffnen, wenn das zugelassene Sortiment einen „nicht nur unerheblichen Anteil“ am Gesamtsortiment umfasse. Ausweislich der Begründung zur 3. Corona-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt sei dies nur der Fall, wenn der Anteil der „erlaubten“ Waren am Gesamtsortiment einen Anteil von mindestens 25 % ausmacht.

Gegen diese Schließungsanordnung hat das Unternehmen einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Dabei hat es auf sein Warensortiment hingewiesen, das zu mehr als 25 % die nach der 3. Corona-Eindämmungsverordnung zulässigen Waren zum Inhalt habe.

Das angerufene Gericht hat dem Antrag stattgegeben.

Nach Auffassung der Kammer sei die von dem Landkreis angewandte Methode des Vermessens der Regalmeterlängen als untauglich anzusehen. Der Verordnungsgeber habe ausdrücklich auf das Warensortiment abgestellt. Insoweit sei es ausreichend, so die Kammer, dass der Betreiber des Einzelhandelsgeschäftes eine detaillierte Liste des Warenangebotes vorgelegt habe, aus der sich ergibt, dass der Anteil der „erlaubten“ Waren mehr als 25 % betrage.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.

Aktenzeichen: 1 B 156/20 MD